Betriebsruhe: Was müssen Unternehmen in einer Winterpause beachten?

Für viele Firmen und Betriebe ist es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll, die Tage rund um Weihnachten bis ins neue Jahr für die Betriebsruhe zu nutzen.

Aus versicherungstechnischer Sicht kann allerdings eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der Betrieb oder Teile des Betriebes stillgelegt werden. Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie mit dem Risikoträger vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften ist auch in diesem Fall maßgeblich für die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes.

Ihre i deas-Redaktion hat zusammengetragen, auf was Unternehmer und Gebäudebetreiber achten müssen, um das Betriebsgelände effektiv vor unbefugtem Zutritt, Bränden, Unwettern oder Schäden durch Leitungswasser zu schützen.
 

Zutrittssicherheit

Achten Sie darauf, dass alle Türen zum Gebäude möglichst mit hochwertigen Sicherheitsschlössern ausgerüstet sind. Weiterhin sollten alle Fenster und Zugänge sowie Zufahrten zum Betriebsgelände sicherheitshalber geschlossen gehalten werden. Es ist außerdem förderlich, das Betriebsgelände gut auszuleuchten und bestenfalls durch einen Wachdienst permanent oder zumindest in regelmäßigen Abständen kontrollieren zu lassen.
 

Brandlasten

Reduzieren Sie die Menge an brennbaren Materialien. Dazu zählen Roh- und Fertigwaren, aber auch Verpackungen und Paletten. Brennbare und (leicht) entzündliche Flüssigkeiten sind aus der Produktion zu entfernen und in qualifizierten Gefahrstofflagern/Sicherheitsschränken zu lagern. Die technischen und elektrischen Betriebsräume sollten überdies frei von nutzungsfremden Brandlasten gehalten werden. Auch Abfälle sollten kurzfristig entsorgt, beziehungsweise in ausreichendem Abstand von Gebäuden bis zur Abholung gelagert werden. Es empfiehlt sich außerdem, die Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände so abzustellen, dass sie keine Brandgefahr für die Gebäude darstellen.
 

Produktions- und Versorgungsanlagen

Wo es möglich und betrieblich sinnvoll ist, sollten alle gefährlichen Prozesseinrichtungen in einen sicheren Zustand heruntergefahren werden. Leitungen mit gasförmigen und flüssigen, brennbaren Stoffen sollten abgedreht werden. Um Wasserschäden zu vermeiden, lohnt sich die Prüfung, ob die Wasserversorgung zumindest teilweise abgestellt werden kann – dies gilt auch für die Stromversorgung, ausgenommen natürlich bei sicherheitstechnischen Anlagen und Prozessüberwachungen. Auch Ladegeräte von elektrischen Kleingeräten wie dem Wasserkocher oder der Kaffeemaschine sollten während der Stilllegung nicht betrieben und die Stecker abgezogen werden.
 

Sicherheitsanlagen und -einrichtungen

Auch in temporär leerstehenden Gebäuden ist sicherzustellen, dass die Brandmelde- und Löschanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen einwandfrei funktionieren und eingeschaltet sind. Gleiches gilt für Belüftungsanlagen und den anlagetechnischen Explosionsschutz. Um die Einbruchsgefahr nicht zu erhöhen, sollten Einbruchmeldeanlagen betriebsbereit sein.

Ergänzend zu den obenstehenden Maßnahmen ist es ratsam, dass das Betriebsgelände mehrmals pro Woche begangen wird. 

Und wenn der Betrieb wieder starten soll, vergewissern Sie sich, dass keine Gegenstände in Schwenkbereichen von Maschinen verblieben sind, die dort nicht hingehören und die dann zu Problemen und Schäden führen könnten.

Sämtliche hier genannten Vorschläge sind selbstverständlich nur Anregungen und ersetzen keine Prüfung der sicherheitsrelevanten Risiken im jeweiligen Einzelfall.