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Prämienanpassung in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung

Nachdem es im vergangenen Jahr nicht zu einer bedingungsgemäßen Prämienanpassung in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (Betriebs-, Berufs-, Privat-Haftpflichtversicherungen und weitere) gekommen ist, wird es in diesem Jahr zu der Hauptfälligkeit ab dem 1. Juli wieder eine Prämienanpassung geben. Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) haben Versicherer die Möglichkeit, die Prämien an die Schadenteuerung anzupassen.

Treuhänder ermittelt AHB jährlich

Wenn sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Versicherer im abgelaufenen Jahr gegenüber dem Vorjahr erhöht oder verringert haben, sehen die AHB eine bedingungsgemäße Prämienanpassung gemäß Treuhänderermittlung vor.

Dies bedeutet: Jedes Jahr evaluiert ein unabhängiger Treuhänder, ob sich Änderungen ergeben haben. Der Treuhänder vergleicht dafür die Schadenzahlungen sämtlicher Anbieter der Allgemeinen Haftpflichtversicherung aus dem vergangenen Jahr mit denen aus dem Jahr davor. Das gilt nicht nur die Versicherungsleistungen selbst, sondern auch für Aufwendungen für die Ermittlung des Schadenumfangs oder der -ursache.

Aus der so berechneten Differenz leitet sich der treuhänderisch ermittelte Prozentsatz ab. Bei diesem Wert handelt es sich um die prozentuale Abweichung, abgerundet auf eine durch fünf teilbare Zahl. Der alljährlich veröffentlichte Prozentsatz entscheidet, ob die Prämien sich im darauffolgenden Jahr ändern.

Fünf-Prozent-Hürde: Darunter keine Anpassung

Erst ab einem Wert von fünf Prozent kann es zu einer bedingungsgemäßen Prämienanpassung kommen. Diese wird dann zur nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Ermittelt der Treuhänder einen Prozentsatz von unter fünf Prozent, bleibt die Prämienhöhe – so im vergangenen Jahr – zunächst unverändert. Nicht prämienrelevante Werte fallen allerdings nicht einfach unter den Tisch, sondern werden auf die Berechnungen der Folgejahre vorgetragen.

Vorträge aus den Vorjahren führen zu einer Prämienanpassung ab dem 1. Juli 2025

Der unabhängige Treuhänder hat unter Berücksichtigung des Vortrags aus 2024 in diesem Jahr eine Erhöhung des Durchschnitts der Schadenzahlungen von 14,56 Prozent festgestellt. Bedingungsgemäß ist daher bei allen Verträgen mit Hauptfälligkeit ab dem 1. Juli eine Beitragsangleichung um 10 Prozent möglich.

Hierauf haben in diesem Jahr die einzelnen Versicherer sehr unterschiedlich reagiert. Einige Versicherer nutzen die Möglichkeit zur Erhöhung in vollem Umfang von zehn Prozent, bei anderen erfolgt die Erhöhung nur um fünf Prozent. Einige Versicherer beziehen ihre Erhöhung ausschließlich auf den Bestand, andere auch auf das Neugeschäft und / oder nur auf Nebensparten oder bestimmte Kundengruppen.

Aus diesem Grunde wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Ihre Kundenbetreuerin oder Ihren Kundenbetreuer. Dieser wird Ihnen genau Auskunft geben können, ob und wenn ja, wie sich die diesjährige AHB-Anpassung auf Ihre konkreten Verträge auswirkt.

Zu beachten: Von den bedingungsgemäßen zu unterscheiden sind individuelle Prämienanpassungen der Versicherer, die diese auch unabhängig von den AHB einfordern können. Davon betroffen sein können z. B. Krankenhäuser, deren Versicherungsvertrag eine individuelle Prämienanpassungsklausel enthält.