Betriebsrentenstärkungsgesetz II & Rentenpaket 2025

Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber im Überblick

Neue Pflichten, angepasste Zuschusslogiken und spürbar mehr Komplexität in der Umsetzung: Mit dem BRSG II und dem Rentenpaket 2025 stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, ihre betriebliche Altersversorgung neu zu denken. Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich für Ihre bAV? Wo liegen Risiken? Und wie lässt sich die Umsetzung effizient gestalten? 

In unserer Webinar-Aufzeichnung erhalten Sie kompakte Einblicke in die wichtigsten Änderungen sowie konkrete Handlungsempfehlungen und praxisnahe Lösungen – genau das Wissen, das Sie jetzt für Ihre bAV brauchen.

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Webinar jetzt ansehen – kostenlos & unverbindlich

Erhalten Sie Orientierung zu BRSG II und Rentenpaket 2025 – verständlich erklärt und direkt auf die Praxis übertragbar.

Die bAV wird komplexer – und Fehler werden teurer

Die Neuerungen aus BRSG II und Rentenpaket 2025 führen nicht nur zu Anpassungen, sondern zu strukturellen Veränderungen in der betrieblichen Altersversorgung.

Für Arbeitgeber bedeutet das:

  • bestehende bAV-Modelle müssen überprüft werden
  • neue Zuschuss- und Förderlogiken verändern Kostenstrukturen
  • administrative Anforderungen steigen deutlich
  • falsche oder verspätete Anpassungen können finanzielle Nachteile verursachen 

Gleichzeitig fehlt im Alltag oft die Zeit, sich mit den Details auseinanderzusetzen, obwohl genau jetzt die entscheidenden Weichen für die künftige bAV gestellt werden.

Das erwartet Sie in der Webinar-Aufzeichnung

Sie erhalten einen strukturierten Überblick über die zentralen Neuerungen rund um das BRSG II und das Rentenpaket 2025 – mit klarem Fokus auf die praktische Umsetzung im Unternehmen.

  • Überblick zu BRSG II und Rentenpaket 2025 mit den wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber
  • Mini-Renten-Abfindung: Verwaltungsaufwand reduzieren und Bestände bereinigen
  • Opting-out: automatische bAV-Teilnahme, 20 % Arbeitgeberzuschuss, notwendige Vorbereitung
  • § 100-Förderung: Bis zu 1.200 € jährlich förderfähig, 30 % steuerliche Erstattung – insbesondere relevant für Unternehmen mit hohem Anteil an Teilzeitbeschäftigten oder Mitarbeitenden mit geringeren Einkommen
  • Auswirkungen auf bestehende bAV-Modelle: Prioritäten und Prüfbedarf für HR, Geschäftsführung und Finance
  • bAV als Instrument zur Mitarbeiterbindung und Arbeitgeberattraktivität

Kurz: Sie erfahren, was sich ändert – und was Sie jetzt konkret tun sollten.

Zusätzlich erhalten Sie Zugang zu einem Quick-Check „Sind Sie fit für die Neuerungen?“, mit dem Sie den Handlungsbedarf in Ihrem Unternehmen einschätzen können.

Für wen ist die Webinar-Aufzeichnung relevant?

Die Inhalte richten sich an Entscheiderinnen und Entscheider, die die bAV im Unternehmen aktiv steuern oder verantworten:

  • Geschäftsführung
  • HR‑Verantwortliche
  • Finanz‑ und Personalabteilungen
  • Unternehmen jeder Größe – mit oder ohne bestehende bAV‑Lösung

Jetzt Klarheit zu BRSG II & Rentenpaket 2025 gewinnen

Frühzeitige Klarheit schafft Handlungsspielraum – spätes Reagieren auf Veränderungen bedeutet oft zusätzlichen Aufwand.

Weitere Fragen und Antworten aus den Webinaren

Hier finden Sie Antworten auf weitere Fragen, die beim Webinar gestellt worden sind, dort aber nicht beantwortet werden konnten. Haben Sie weiteren Klärungsbedarf? Dann wenden Sie sich bitte an unsere beiden Experten von ecpension&benefits Sebastian Bailer und Hendrik Möller.

Was läuft dann nach Rentenbeginn noch über die Bücher der Arbeitgeber?

Wenn Arbeitgeber nur Garantie für die Beiträge leisten müssen, und Verträge über Anbieter (bspw. R+V) laufen, was läuft dann nach Rentenbeginn noch über die Bücher der Arbeitgeber?

Arbeitgeber leisten „nur Garantie für die Beiträge“, wenn im Sozialpartnermodell (Tarifvertrag!) eine reine Beitragszusage erteilt worden ist. Ist eine betragsorientierte Leistungszusage erteilt, hat der Arbeitgeber auch für die zugesagten Leistungen einzustehen. Was der Arbeitgeber umsetzen muss, hängt vom Durchführungsweg ab.


In den versicherungsförmigen Durchführungswegen leistet der Anbieter in der Regel direkt an den oder die Betriebsrentner/in oder die versicherte Person, d.h. der Versicherer zahlt die volle Rente aus. Der Anbieter meldet die Steuern an das Bundeszentralamt für Steuern (das meldet weiter an das Finanzamt) und meldet als Zahlstelle die SV-Beiträge an die SV-Einzugsstelle (Krankenkasse des Rentners oder AOK). Der Betriebsrentner / die versicherte Person bekommt jeweils einen Bescheid über Steuern und SV-Beiträge. Die versicherten Leistungen sind in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG). Das Finanzamt setzt die Steuern fest, die SV-Einzugsstelle die SV-Beiträge.


Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage - Renten wie Kapitalleistungen - sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG komplett nachgelagert zu versteuern. Vom zu versteuernden Einkommen werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag gemäß § 19 Abs. 2 EStG und (soweit noch nicht ausgeschöpft) der Werbungskostenpauschbetrag gem. § 9 a Nr. 1b EStG abgezogen. Die Versteuerung nimmt der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren vor. Oder die Unterstützungskasse, wenn sie die „Rentnerverwaltung“ übernommen und die Genehmigung des Finanzamtes hat. Der Arbeitgeber (wenn er auszahlt) meldet den Betrag als Versorgungsbezug an die SV-Einzugsstelle. Oder die Unterstützungskasse, wenn sie die „Rentnerverwaltung“ übernommen hat.


Der Versicherer oder der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse – d.h. wer auszahlt - als Zahlstelle meldet den Betrag als Versorgungsbezug der Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (SV-Einzugsstelle). SV-Einzugsstelle ist die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder die örtlich zuständige AOK. Sie allein zieht SV-Beiträge ein. Der Rentner oder die Rentnerin erhält dann von dort einen Bescheid über zu zahlende SV-Beiträge. Seit dem 01.01.2004 sind alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (laufende Renten und einmalige Kapitalleistungen) in der Sozialversicherung als Versorgungsbezüge zu verbeitragen, und zwar nur in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR), der Höhe nach bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversichallein vom Versicherten bzw. Rentner, der den vollen Beitrag zahlt (keine Arbeitgeberbeteiligung).

Betrieblichen Altersversorgung und TVL-Besserstellungsverbot im Zuwendungsrecht

Falls Arbeitgeber überwiegend aus staatl. Zuwendungsmitteln gefördert werden, unterliegen sie zwingend dem TVL/TvÖD-Besserstellungsverbot. Ist die Zahlung zusätzl. Arbeitgeberbeiträge zur BAV ein Verstoß gegen das TVL-Besserstellungsverbot?

Das Besserstellungsverbot betrifft die Refinanzierung und ist nach haushaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Das Besserstellungsverbot legt fest, dass Empfänger von öffentlichen Zuwendungen ihre Beschäftigten nicht besserstellen dürfen als vergleichbare Bedienstete des öffentlichen Dienstes, wenn keine Ausnahme geregelt oder erteilt wird. Das Besserstellungsverbot greift jedoch nur insoweit, als Leistungen, die über die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes hinausgehen, also z.B. über den TVöD oder den TV-L, aus öffentlichen Zuschüssen finanziert werden. Was nicht aus öffentlichen Mitteln refinanziert wird, unterliegt nicht dem Besserstellungsverbot. Eine Finanzierung solcher Leistungen aus (nicht öffentlichen) Eigenmitteln des Kunden, oder durch Eigenbeteiligung der Beschäftigten ist dagegen zulässig, sofern die Trennung der Mittel haushaltsrechtlich zweifelsfrei nachvollzogen werden kann. Also: Die „Besserstellung“ wird nicht refinanziert.


BEISPIEL: Jeder tarifgebundene kommunale Arbeitgeber hätte Umlagen an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen und seine Beschäftigten dort zu versichern. Der (nicht tarifgebundene, aber öffentlich geförderte) Arbeitgeber kann also Arbeitgeberbeiträge zur bAV bis zur Höhe der üblichen Umlagen zahlen. Der TVöD-VKA verweist in § 25 auf den ATV-K (siehe auch dort Anlage 1 oben). Nach dem ATV-K sind Beschäftigte des kommunalen öffentlichen Dienstes in der Regel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern. An die VBL hätte allein der Arbeitgeber eine Umlage in Höhe von 5,49 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. Zahlt der Arbeitgeber mehr, leistet er über den TVöD / ATV-K hinaus. Zusatzversorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst z.B. in Köln kann auch die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) sein. Bei der RZVK hängt es vom Abrechnungsverband ab. Im Abrechnungsverband II ist es eine Umlage

Sachgrundlose Befristung von Rentnern

Darf ich Rentner/innen auch sachgrundlos befristen, wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag der Renteneintritt nicht als Beendigungszeitpunkt geregelt wurde?

Ja, Rentnerinnen und Rentner können auch dann sachgrundlos befristet beschäftigt werden, wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag keine Altersgrenze vereinbart war.


Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt eine entsprechende Altersgrenzenklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet fort. Mit der Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI zum 01.01.2026 wurde jedoch das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelockert. Das Vorbeschäftigungsverbot bedeutet grundsätzlich, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Von diesem Grundsatz wird für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nun eine Ausnahme gemacht. Dadurch ist es möglich, auch mit zuvor bereits beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erneut sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, ob der ursprüngliche Arbeitsvertrag eine Altersgrenze vorsah oder nicht.


Die sachgrundlose Befristung von sogenannten Aktivrentnern unterliegt allerdings bestimmten gesetzlichen Grenzen. Die einzelnen befristeten Arbeitsverträge dürfen jeweils eine Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten und innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden. Darüber hinaus ist die Gesamtdauer solcher sachgrundlos befristeten Beschäftigungen auf acht Jahre begrenzt, wobei insgesamt höchstens zwölf entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen.

Zählen in Befristungen auch solche rein, die vor der Regelaltersrente stattfanden?

Zählen in die acht Jahre und zwölf Befristungen auch Befristungen rein, die vor der Regelaltersrente stattfanden?

Die neuen Grenzen (acht Jahre / zwölf Verträge) gelten für „befristete Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG“, wenn der bzw. die Arbeitnehmer/in die Regelaltersgrenze erreicht hat. Damit knüpft die Zählung zeitlich an den Status „nach Renteneintritt“ und inhaltlich an sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG an. Befristungen aus der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze fallen schon tatbestandlich nicht unter diese Sonderregelung.

Unsere Experten

Sebastian Bailer
Sebastian Bailer Industrie und Kooperation
Hendrik Möller
Hendrik Möller Gesundheitswesen, Kirche und Sozialwirtschaft