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Information für Arbeitgeber

Bundesarbeitsgericht weitet Pflichten bei der Absicherung von Altersteilzeit aus

Arbeitgeber, die Altersteilzeit („ATZ“) anbieten, müssen das angesparte Entgelt der Mitarbeitenden („Wertguthaben“) insolvenzgesichert anlegen (§ 8a Altersteilzeitgesetz). Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 66/25) konkretisiert Anforderungen an die Bewertung von Wertpapieren, die zur Insolvenzsicherung eingesetzt werden.

Erfolgt die Insolvenzsicherung von Wertguthaben mithilfe eines Wertpapierdepots (das an einen Treuhänder verpfändet wird), sind die Vorgaben des § 234 Abs. 3 BGB analog anzuwenden: „Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.“ Also müssen bei Altersteilzeitverpflichtungen von beispielsweise 150.000 Euro Wertpapiere mit einem Kurswert von mindestens 200.000 Euro hinterlegt sein.

Vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde diese Bewertungsvorschrift für eine Sicherheitsleistung nach BGB nur angewandt, wenn der Arbeitgeber eine korrekte Insolvenzsicherung nicht nachweisen konnte und die Mitarbeitenden in Altersteilzeit deshalb die Sicherheitsleistung verlangten (§ 8a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz). Das Bundesarbeitsgericht wendet § 234 Abs.3 BGB jetzt auch auf die Insolvenzsicherung an.

Prüfbedarf für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten überprüfen, ob für ihre Altersteilzeitmodelle eine Insolvenzsicherung besteht und ob diese den aktuellen Anforderungen entspricht. Handlungsbedarf ist wahrscheinlich, wenn die Insolvenzsicherung über Fondsanteile oder andere Wertpapiere erfolgt. In diesen Fällen kann es durch die neue 75 Prozent-Bewertung zu einer Unterdeckung kommen.

Nicht betroffen von der Verschärfung der Bewertungsvorschriften ist die Insolvenzsicherung durch spezielle Rückdeckungsversicherungen oder Bürgschaftsversicherungen, wenn sie in hinreichender Höhe bestehen. Denn in diesen Fällen greift kein Wertabschlag von 25 Prozent.

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem bestätigt: Abzusichern ist nicht nur das Wertguthaben aus angespartem Arbeitsentgelt (zzgl. der darauf anfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag), sondern auch die Kosten für die Abwicklung der Wertguthaben im Insolvenzfall (bspw. Kapitalertragsteuer bei Depotauflösung, Gebühren für Abrechnungsdienstleister), sofern diese Kosten dem Wert der Insolvenzsicherung entnommen werden müssen.

Empfehlenswert sind daher Formen der Insolvenzsicherung, die eine weitgehende Servicelösung bereits beinhalten. Spezielle Rückdeckungsversicherungen oder Bürgschaftsversicherungen bieten diesen Service. Dazu gehören eine automatisierte Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers nach § 8a Abs. 3 Altersteilzeitgesetz und die Abwicklung der Auszahlung von Wertguthaben im Insolvenzfall. Durch transparente Information und schnelle Umsetzung kann bereits das Entstehen von Unklarheiten und Konflikten zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebern bei der Insolvenzsicherung vermieden werden.

Einordnung für Zeitwertkonten

Bei Experten bestehen derzeit unterschiedliche Auffassungen, ob sich aus der im Urteil vertretenen Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts auch Konsequenzen für – mit Wertpapieren rückgedeckten – Zeitwertkonten (Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV § 7b) ergeben. Rechtsprechung dazu steht noch aus. Für bestehende Modelle liegt daher aktuell kein Handlungszwang vor. Insbesondere bei der Gestaltung neuer Zeitwertkonten-Modelle erscheint es aber ratsam, bei der Wahl der Sicherungsmittel eine mögliche Ausweitung der neuen BAG-Rechtsprechung zu berücksichtigen.

 

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