Branchen Transport & Logistik Ecclesia Gruppe

Krieg im Nahen Osten – Auswirkungen für Frachtführer, Spediteure und verladende Wirtschaft.

Festzuhalten ist ausdrücklich, dass im Rahmen der momentanen Wirrnisse nur ein grober Überblick gegeben werden kann – die Lage kann sich täglich ändern! Zu beachten ist insbesondere die künftige Reaktion der Verbündeten des IRAN und ob es zu Kampfhandlungen durch Bodentruppen kommen wird. Bitte beachten Sie ganz besonders, dass die Verletzung von Sanktionsbestimmungen im Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz gefährden kann. Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Außen- und Wirtschaftsministerien Ihres Landes.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass Schäden durch Kriegsereignisse udgl. standardmäßig von Versicherungsumfängen ausgeschlossen sind (ein möglicher Wiedereinschluss wird nachfolgend noch behandelt). Dasselbe gilt für Schäden infolge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von hoher Hand.

Verkehrshaftungspolizzen / CMR:

Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten sind bekannt, wenn also ein Straßen-Transport nach Kriegsbeginn z.B. nach, von oder durch den IRAN angetreten wird, ist der Verweis auf ein unabwendbares Ereignis gemäß 17/2 CMR (Haftungsbefreiung des Frachtführers) bei damit in Zusammenhang stehenden Schäden nicht mehr möglich. 

Insbesondere im Transitverkehr durch potentiell betroffene Gebiete besteht im Schadenfall außerdem die Gefahr, dass seitens der Auftraggeber qualifiziertes Verschulden des Frachtführers gemäß Art. 29 CMR vorgeworfen wird (d.h. unlimitierte Haftung des Frachtführers), daher sollten alternative Routen in Betracht gezogen werden oder – besser noch – eine konkrete Route, unter Hinweis auf die Risiken, mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Nicht ausgeschlossen ist darüber hinaus, dass iranische LKW-Fahrer kurzfristig kündigen um zu ihren Familienangehörigen zurückzukehren oder sich an den Streithandlungen zu beteiligen – auch ein solches Ereignis ist aktuell wohl nicht mehr unabwendbar.

Bei Transporten in den Nahen Osten ist jedenfalls mit Verzögerungen oder (schlimmer) deren Abbruch zu rechnen: Dies ist bei Planungen/Auftragsannahme unbedingt zu berücksichtigen. 

Eine langfristige Konsequenz eines jeden Krieges ist darüber hinaus Armut und Elend, was häufigere Angriffe auf fahrende oder abgestellte LKW nach sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass die Sicherheit der Ladung aus Sicht der Frachtführerhaftung oberste Priorität hat. Frachtführer sollten daher – sofern ein Halten/Parken nicht gänzlich vermieden werden kann – gesicherte Parkplätze ansteuern und in Laderaumsicherheit investieren.

 

Transportversicherung:

Auch hier ist mit Ablehnungen der Versicherungsgesellschaften bei kriegsbedingten Schäden zu rechnen; in den AÖTB etwa ist ein Ausschluss in Art. 6 festgehalten. (selbiges sehen die international noch häufiger verwendeten ICC Klauseln vor). Dieser Ausschluss ist zwar über eine separate Kriegsklausel für See- und Lufttransporte (gegen Mehrprämie) wieder einschließbar – in der aktuellen Situation haben sich die meisten Versicherer allerdings schon von dieser Option zurückgezogen und erlauben keine Deckungserweiterung dieser Art mehr. Bitte sprechen Sie bei konkretem Interesse gerne Ihren Betreuer bei der Lutz Assekuranz darauf an. 

 

Kaskoversicherung:

Leider schließen die Versicherer auch hier Schäden aus, verursacht durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, sowie Schäden, die mit Aufruhr, inneren Unruhen und Kriegsereignissen ursächlich zusammenhängen.

Bei speziellen Fragen stehen wir Ihnen natürlich wie üblich mit unserem Team zur Verfügung.

 

Noch mehr spannende Einblicke ?

Interviews, Fachbeiträge und praxisnahe Ratgeber zu aktuellen Themen, die Entscheider bewegen.