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Bewacht. Bewaffnet. Versichert?

Jüdische Gemeinden und Einrichtungen verstärken teilweise ihre Sicherheitsmaßnahmen, um Menschen, Gebäude und Veranstaltungen besser zu schützen. Einige setzen dafür private Sicherheitsdienste ein – in besonderen Fällen auch bewaffnetes Wachpersonal. Daniel Schaefer, Spartenleiter Haftpflicht im Geschäftsfeld Gesundheit, Kirche und Soziales der Ecclesia Gruppe, erklärt, welche Verantwortung beim Auftraggeber verbleibt und worauf es beim Versicherungsschutz ankommt.

Die Bedrohung jüdischer Gemeinden ist keineswegs nur abstrakt. Im Jahr 2025 registrierten die Sicherheitsbehörden bundesweit 57 politisch motivierte Straftaten gegen Synagogen. Das geht aus der Statistik „Politisch motivierte Kriminalität – Bundesweite Fallzahlen 2025“ des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskriminalamts hervor. Die Zahl umfasst unterschiedliche Tatbestände und lässt daher keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Zahl gewaltsamer Angriffe zu. Sie zeigen jedoch, dass jüdische Einrichtungenmit konkreten Sicherheitsrisiken konfrontiert sind.

Wie eine Einrichtung auf ihre konkrete Bedrohungslage reagiert, müssen die Verantwortlichen gemeinsam mit den zuständigen Behörden und Sicherheitsfachleuten entscheiden. Kommt eigenes Wachpersonal oder ein externer Sicherheitsdienst zum Einsatz, stellen sich jedoch zusätzlich haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen. Das gilt insbesondere, wenn das Personal bewaffnet ist. „Ob und wann bewaffnetes Wachpersonal erforderlich ist, können wir als Versicherungsmakler nicht beurteilen. Unsere Aufgabe ist es, für die gewählten Sicherheitsmaßnahmen den passenden Versicherungsschutz einzukaufen“, erklärt Daniel Schaefer.

Verantwortung lässt sich nicht vollständig übertragen

Wer einen externen Sicherheitsdienst beauftragt, gibt die Bewachungsaufgabe ab – nicht aber automatisch jede Verantwortung. Die Einrichtung muss den Dienstleister sorgfältig auswählen. Auch eigene Organisations-, Kontroll- und Verkehrssicherungspflichten können bestehen bleiben. Für Schäden, die Beschäftigte des Sicherheitsunternehmens bei einem Einsatz schuldhaft verursachen, haftet grundsätzlich der Dienstleister. Seine Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Ob daneben auch die beauftragende Einrichtung in Anspruch genommen werden kann, hängt von der Aufgabenverteilung und den Umständen des Einzelfalls ab.
 

Wer einen Sicherheitsdienst beauftragt, überträgt die Bewachungsaufgabe – aber nicht automatisch die gesamte Verantwortung.“

– Daniel Schaefer, Spartenleiter Haftpflicht Gesundheit, Kirche und Soziales

Versicherungsrechtlich macht es zudem einen erheblichen Unterschied, ob eine Einrichtung eigene Beschäftigte mit Sicherheitsaufgaben betraut oder einen externen Bewachungsdienst beauftragt. Bei einem Dienstleister liegt die Verantwortung für den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz zunächst beim beauftragten Sicherheitsunternehmen. Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum anderer Personen bewacht, benötigt nach Paragraf 34a der Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis. Zu den Voraussetzungen gehört der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

Setzt eine Einrichtung dagegen eigenes Personal ein, muss die Tätigkeit genau betrachtet werden. Bewacht das Personal ausschließlich die eigenen Gebäude und Veranstaltungen? Übernimmt es auch Aufgaben für benachbarte Grundstücke oder andere Einrichtungen? Welche Befugnisse und Einsatzmittel hat es? Und ist diese Tätigkeit von der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung erfasst? „Eine Einrichtung sollte nicht davon ausgehen, dass Bewachungsaufgaben des eigenen Personals automatisch mitversichert sind“, gibt Daniel Schaefer zu bedenken. Je nach Ausgestaltung, insbesondere bei einer Bewaffnung kann eine gesonderte Haftpflichtdeckung erforderlich werden, mindestens aber die Anzeige dieses Umstandes bei dem Betriebshaftpflichtversicherer. Auch vermeintlich pragmatische Lösungen können die versicherungsrechtliche Bewertung verändern. Das gilt beispielsweise, wenn der eigene Wachschutz zusätzlich das Nachbargrundstück kontrolliert und sich der dortige Betreiber an den Kosten beteiligt. Aus einer rein internen Aufgabe kann dadurch eine gewerbliche Tätigkeit für Dritte werden. Solche Veränderungen sollten deshalb vorab mit dem Versicherungsmakler abgestimmt werden.

Bewaffnung verändert das Risiko

Bei einem unrechtmäßigen oder fehlerhaften Einsatz von Schusswaffen können Menschen schwer verletzt oder getötet werden. Neben der handelnden Person kann auch deren Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. „Spätestens beim Einsatz von Schusswaffen muss ausdrücklich feststehen, dass auch das mit dem Waffengebrauch verbundene Risiko versichert ist“, macht Daniel Schaefer deutlich. Das Waffenrecht stellt dafür besondere Anforderungen. Ein Bewachungsunternehmen muss glaubhaft machen, dass der jeweilige Auftrag das Führen von Schusswaffen erfordert. Die eingesetzten Wachpersonen sind der zuständigen Behörde zu benennen. Zudem muss die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen umfassen. Andernfalls darf die Behörde eine Erlaubnis nicht erteilen. Das regelt Paragraf 28 des Waffengesetzes.

Auch bei anderen Einsatzmitteln wie Reizstoffsprühgeräten, Schlagstöcken oder Elektroimpulsgeräten sollten die rechtlichen Voraussetzungen und der Versicherungsschutz geprüft werden. Für gewerbliche Bewachungsunternehmen sieht die Bewachungsverordnung Mindestversicherungssummen vor. Sie betragen je Schadenereignis eine Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden. Hinzu kommen 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden. Für die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im Rahmen der Beantragung eines Waffenscheins ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von einer Mio. Euro pauschal für Personen, und Sachschäden nachweist. Sofern diese Versicherung mit der überwiegenden Auffassung als Pflichthaftpflichtversicherung im Sinne des § 113 VVG verstanden wird, muss diese Versicherungssumme separat für das von dem Führen einer Schusswaffe ausgehenden Risiko zur Verfügung stehen. Dies kann im Einzelfall bei einer Mitversicherung in einer Betriebshaftpflichtversicherung zu Herausforderungen führen.

Diese Summen müssen für den jeweiligen Auftrag jedoch nicht ausreichen. Insbesondere wenn viele Menschen geschützt werden, größere Veranstaltungen stattfinden oder Schusswaffen eingesetzt werden, können deutlich höhere Schäden entstehen. „Ein Versicherungsnachweis allein sagt noch nicht, ob der Schutz für den jeweiligen Einsatz ausreicht“, erläutert Daniel Schaefer. Entscheidend ist, ob die vereinbarten Tätigkeiten und eingesetzten Mittel tatsächlich erfasst sind, die Deckungssummen zur möglichen Schadenhöhe passen und keine relevanten Ausschlüsse bestehen.
 

Ob die Betriebshaftpflicht ausreicht, entscheidet sich nicht an der Bezeichnung des Personals, sondern an seinen tatsächlichen Aufgaben.“

– Daniel Schaefer, Spartenleiter Haftpflicht Gesundheit, Kirche und Soziales

Klare Regeln, passende Deckung

Ebenso wichtig wie der Versicherungsnachweis ist der (Bewachungs-)Vertrag mit einem externen Sicherheitsunternehmen. Darin sollte eindeutig festgelegt werden, welche Gebäude, Bereiche oder Veranstaltungen bewacht werden, welche Aufgaben das Personal übernimmt und welche Befugnisse bestehen. Auch die erforderlichen Qualifikationen, behördlichen Erlaubnisse und Versicherungen sollten vertraglich festgehalten werden. Unklare Vereinbarungen erhöhen das Risiko, dass nach einem Schaden unterschiedliche Vorstellungen über Aufgaben und Verantwortlichkeiten aufeinandertreffen. Deshalb sollte auch geregelt werden, welche Nachweise der Dienstleister vorlegen muss und wie deren Aktualität während der Vertragslaufzeit sichergestellt wird.

„Wie das Risiko abgesichert werden kann, hängt von der Tätigkeit, der Einrichtung und ihrem Sicherheitskonzept ab. Eine pauschale Lösung gibt es leider nicht“, erläutert Daniel Schaefer. Der Versicherungsmakler sollte deshalb eingebunden werden, bevor eine Einrichtung eigenes Wachpersonal einsetzt, einen Sicherheitsdienst beauftragt oder einen bestehenden Auftrag wesentlich verändert. Dann lässt sich prüfen, welche Risiken bereits versichert sind und wo Ergänzungen oder gesonderte Deckungen notwendig werden. Auch spätere Veränderungen des Tätigkeitsumfangs sollten abgestimmt werden. Zusätzliche Standorte, Veranstaltungen oder andere Einsatzmittel können die rechtliche und versicherungsvertragliche Bewertung verändern.
 

Der Versicherungsschutz muss geklärt sein, bevor bewaffnetes Personal eingesetzt wird – nicht erst, wenn etwas passiert ist.“

– Daniel Schaefer, Spartenleiter Haftpflicht Gesundheit, Kirche und Soziales

Sicherheit zu Ende denken

Sicherheitsmaßnahmen können Menschen und Sachwerte schützen, zugleich aber neue Haftungsrisiken entstehen lassen. Entscheidend ist deshalb, die Verantwortlichkeiten von Anfang an klar zu regeln und den Versicherungsschutz auf das konkrete Sicherheitskonzept abzustimmen. So wird aus zusätzlichem Schutz nicht unbemerkt eine neue Deckungslücke.

Vor der Beauftragung prüfen

  • Aufgaben, Einsatzgebiet und Verantwortlichkeiten vertraglich festlegen
  • Erlaubnisse, Qualifikation und Zuverlässigkeit nachweisen lassen
  • Versicherte Tätigkeiten und Ausschlüsse prüfen
  • Deckungssummen und Schutz für Einsatzmittel klären
  • Eigene Haftpflichtversicherung überprüfen lassen
  • Veränderungen frühzeitig dem Versicherungsmakler melden
     

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