Haftung kennt keine Distanz
Herr Schaefer, gelten in der Telemedizin dieselben Haftungsmaßstäbe wie bei der Behandlung vor Ort?
Daniel Schaefer: Ja, es gelten die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei der Präsenzbehandlung. Ärztinnen und Ärzte schulden auch in der Telemedizin den Facharztstandard – der Anspruch an die Behandlungsqualität ist also unverändert.Wichtig ist allerdings eine berufsrechtliche Besonderheit: Bei der Fernbehandlung muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie fachgerecht möglich ist oder eine persönliche Vorstellung des Patienten erforderlich wird. Diese Abwägung ist haftungsrechtlich relevant und muss nachvollziehbar begründet werden können.
Was versteht man in diesem Zusammenhang konkret unter Telemedizin?
Daniel Schaefer: Nach Definition der Bundesärztekammer ist „Telemedizin ein Sammelbegriff für verschiedenartige ärztliche Versorgungskonzepte, die als Gemeinsamkeit den prinzipiellen Ansatz aufweisen, dass medizinische Leistungen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfernungen (oder zeitlichen Versatz) hinweg erbracht werden. Hierbei werden Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt.”
Nicht darunter fallen Telematik-Anwendungen wie die elektronische Patientenakte. In der Praxis wird der Begriff Telemedizin daher uneinheitlich verwendet. Für Haftungs- und Versicherungsfragen kommt es darauf an, dass sich Patient und Leistungserbringer nicht am selben Ort befinden bzw. nicht zeitgleich am Behandlungsgeschehen beteiligt sind.
– Daniel Schaefer, Spartenleiter Haftpflicht Gesundheit, Kirche und SozialesEs gelten die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei der Präsenzbehandlung von Patienten. Geschuldet ist auch in der Telemedizin der Facharztstandard.
Wo sehen Sie derzeit die größten Haftungsrisiken in der telemedizinischen Praxis?
Daniel Schaefer: Die zentrale Herausforderung liegt im eingeschränkten Wahrnehmungsspektrum. Wichtige Eindrücke – etwa zum Allgemeinzustand des Patienten, zu Bewegungsabläufen oder nonverbalen Schmerzreaktionen – fehlen oder sind nur eingeschränkt verfügbar.
Oft stehen nur ein begrenzter Bildausschnitt oder eine Audioverbindung zur Verfügung. Deshalb muss der Arzt während des gesamten Behandlungsprozesses fortlaufend prüfen, ob die Informationslage ausreicht, um Diagnose- und Therapieentscheidungen fachgerecht zu treffen – oder ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist.
Welche Rolle spielen dabei organisatorische Risiken?
Daniel Schaefer: Neben medizinischen Aspekten treten technische und organisatorische Risiken in den Vordergrund. Alle sogenannten voll beherrschbaren Risiken müssen abgesichert sein – etwa eine stabile Stromversorgung oder eine verlässliche technische Infrastruktur.
Kommt es infolge organisatorischer Versäumnisse während einer telemedizinischen Behandlung zu Ausfällen, kann dies als Organisationsverschulden gewertet werden. Nicht jedes technische Problem ist jedoch beherrschbar – etwa bei extern verursachten Leitungsstörungen. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.
– Daniel Schaefer, Spartenleiter Haftpflicht Gesundheit, Kirche und SozialesDie größte Herausforderung ist, dass der Arzt den Patienten nicht physisch vor sich hat und wichtige Wahrnehmungen fehlen.
Welche Rolle spielen klar definierte Prozesse und Zuständigkeiten, etwa bei telemedizinischen Konsilen?
Daniel Schaefer: Sie sind zentral. Gerade bei Konsilen – etwa zwischen einem kleineren Krankenhaus und einer spezialisierten Einrichtung – ist eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten entscheidend.
Der zugeschaltete Arzt schließt in der Regel keinen eigenen Behandlungsvertrag, beeinflusst jedoch die Therapie maßgeblich. Ohne klare Regelungen entstehen schnell Unklarheiten in der Haftungszuordnung.
Deshalb sollte vorab definiert werden:
- welche Informationen dem Konsiliararzt vorliegen müssen,
- welche Empfehlungen erwartet werden und
- wo die Grenzen der telemedizinischen Beurteilung liegen.
- Das schafft Sicherheit – medizinisch wie haftungsrechtlich.
- Warum ist die Dokumentation in der Telemedizin besonders wichtig?
Daniel Schaefer: Weil jede Fernbehandlung eine begründete Entscheidung voraussetzt. Es muss nachvollziehbar dokumentiert werden, warum die telemedizinische Versorgung im konkreten Fall als fachgerecht eingeschätzt wurde. Dazu gehören insbesondere Symptomlage, Informationsbasis und die Abwägung gegenüber einer persönlichen Untersuchung.
Eine lückenlose Dokumentation ist damit zugleich medizinische Grundlage und haftungsrechtliche Absicherung. Fehlt sie, entstehen im Nachhinein Unsicherheiten, die zulasten der Behandelnden oder der Einrichtung gehen können.
Wie ist Telemedizin in der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert?
Daniel Schaefer: Grundsätzlich ist sie heute Bestandteil der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung, da sie berufsrechtlich zulässig und medizinischer Standard ist.
Herausfordernd wird es jedoch bei Auslandsbezug. Viele Policen setzen voraus, dass sich Arzt und Patient in Deutschland befinden oder zumindest innerhalb der EU. Außerhalb dieser Grenzen kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein. Aber auch dafür können wir im Einzelfall Lösungen für unsere Kunden finden.
Besonders problematisch sind telemedizinische Leistungen mit Bezug zu Ländern wie den USA oder Kanada, da dort andere Haftungssysteme gelten. Schäden mit sogenannten Strafschadensersatzansprüchen (Punitive Damages) sind regelmäßig ausgeschlossen. Hier bedarf es dann Einzelfalllösungen.
– Daniel Schaefer, Spartenleiter Haftpflicht Gesundheit, Kirche und SozialesVoll beherrschbare Risiken müssen organisatorisch abgesichert sein – sonst entsteht Haftung.
Was sollten Praxisinhaber und Klinikleitungen konkret prüfen?
Daniel Schaefer: Entscheidend ist, frühzeitig zu klären, ob alle telemedizinischen Leistungen vom bestehenden Versicherungsschutz erfasst sind – insbesondere bei grenzüberschreitenden Behandlungen.
Wird ein Auslandsbezug erst im Schadenfall bekannt, entstehen häufig Probleme. Eine frühzeitige Abstimmung mit Makler und Versicherer schafft hier Sicherheit.
Spielt Künstliche Intelligenz eine besondere Rolle im Haftungskontext?
Daniel Schaefer: KI gewinnt vor allem in der Teleradiologie zunehmend an Bedeutung. Unabhängig davon gilt: Die Verantwortung für die Bewertung liegt beim Arzt/Befunder. Werden etwa fehlerhafte oder manipulierte Daten verwendet, kann dies im Einzelfall entlastend wirken – vorausgesetzt, es wurde facharztgerecht gehandelt.
Grundlegend neue Haftungsregeln ergeben sich daraus derzeit nicht. Dennoch wird der Einsatz von KI die fachlichen und organisatorischen Anforderungen weiter verändern – und bleibt damit ein zentrales Zukunftsthema.
Telemedizin sicher gestalten
- Gleicher Haftungsmaßstab wie bei der Präsenzbehandlung
- Sorgfältige Einzelfallentscheidung über die Eignung
- Klare Prozesse, Zuständigkeiten und Dokumentation
- Auslandsbezüge frühzeitig klären und absichern