Keine Prämienanpassung in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) haben Versicherer die Möglichkeit, die Prämien an die Schadenteuerung anzupassen. Wenn sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Versicherer im abgelaufenen Jahr gegenüber dem Vorjahr verändert haben – höher oder geringer ausfielen –, sehen die AHB eine bedingungsgemäße Prämienanpassung gemäß Treuhänderermittlung vor.
Dies bedeutet: Jedes Jahr evaluiert ein unabhängiger Treuhänder, ob sich Änderungen ergeben haben. Der Treuhänder vergleicht dafür die Schadenzahlungen sämtlicher Anbieter der Allgemeinen Haftpflichtversicherung aus dem vergangenen Jahr mit denen aus dem Jahr davor. Darunter fallen nicht nur die Versicherungsleistungen selbst, sondern auch Aufwendungen für die Ermittlung des Schadenumfangs oder der Schadenursache.
Aus der so berechneten Differenz leitet sich der treuhänderisch ermittelte Prozentsatz ab. Bei diesem Wert handelt es sich um die prozentuale Abweichung, abgerundet auf eine durch fünf teilbare Zahl. Der alljährlich veröffentlichte Prozentsatz entscheidet, ob die Prämien sich im darauffolgenden Jahr ändern.
Fünf-Prozent-Hürde: darunter keine Anpassung
Erst ab einem Wert von fünf Prozent kann es zu einer bedingungsgemäßen Prämienanpassung kommen. Diese wird dann zur nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Ermittelt der Treuhänder einen Prozentsatz von unter fünf Prozent, bleibt die Prämienhöhe zunächst unverändert. Nicht prämienrelevante Werte fallen allerdings nicht einfach unter den Tisch, sondern werden auf die Berechnungen der Folgejahre vorgetragen.
Keine Prämienanpassung zum 1. Juli 2024 – Vortrag in das kommende Jahr
Der unabhängige Treuhänder hat festgestellt, dass sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer im Kalenderjahr 2023 geleistet haben, gegenüber dem Kalenderjahr 2022 um 3,2% erhöht hat. Die Steigerung liegt unter 5,0%, daher ist zum 1. Juli 2024 keine Prämienangleichung vorzunehmen. Der Treuhänder berücksichtigt den Vortrag für das kommende Jahr bei der Prämienanpassung zum 1. Juli 2025.
Zu beachten: Von den bedingungsgemäßen zu unterscheiden sind individuelle Prämienanpassungen der Versicherer, die diese auch unabhängig von den AHB einfordern können. Davon betroffen sein können zum Beispiel Krankenhäuser, deren Versicherungsvertrag eine individuelle Prämienanpassungsklausel enthält.